Regelung der Arbeitszeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Minderjährige Auszubildende dürfen pro Woche höchstens 40 Stunden und maximal fünf Tage arbeiten; in der Zeit von 20 Uhr abends bis 6 Uhr früh dürfen sie gar nicht arbeiten. In Ausnahmefällen und wenn es in einem Beruf üblich ist, dürfen 16-Jährige ab fünf Uhr morgens und Azubis ab 17 Jahren schon ab vier Uhr in der Frühe arbeiten. Die erste Pause muss laut Gesetz nach viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit genommen werden und sollte mindestens 30 Minuten dauern. Nach über sechs Stunden muss eine 60-minütige Pause eingelegt werden. Insgesamt darf dein Arbeitstag als minderjähriger Azubi nicht länger als zehn Stunden inklusive Pausen (Schichtzeit) sein. Gar nicht arbeiten dürfen Minderjährige an Feier-, Sonn- und Samstagen, außer wenn sie dafür in der gleichen oder der nächsten Woche einen Tag als Ausgleich freibekommen. Fünf Stunden in der Berufsschule wiegen genauso viel, wie acht Stunden Arbeit. Wenn du an fünf Tagen in der Woche mehr als insgesamt 25 Stunden Unterricht hast, ist das genauso viel wie eine Arbeitswoche von 40 Stunden .
Regelung der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz
Volljährige Auszubildende dürfen maximal acht Stunden pro Tag und höchstens 48 Stunden die Woche arbeiten. Nach sechs Stunden Arbeit musst du laut Gesetz eine Pause von mindestens einer halben Stunde machen und nach mehr als neun Stunden sogar 45 Minuten. Diese Pausen kannst du frei nutzen. Arbeiten darfst du an Samstagen, wobei Sonn- und Feiertage für dich tabu sind. Solltest du dennoch zum Einsatz kommen, steht dir, wie bei Minderjährigen, ein extra Erholungstag zu. Betrifft dies einen Sonntag, bekommst du diesen extra Tag in den nächsten beiden darauffolgenden Wochen. Hast du an einem Feiertag gearbeitet, wird er dir in den nächsten acht Wochen gewährt. Deine Schulzeit wird dir auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Unterrichtszeit genau der Arbeitszeit im Unternehmen entspricht, allerdings – anders als bei Minderjährigen – eins zu eins. Sind die Zeiten unterschiedlich, müssen sie nicht angerechnet werden. Das bedeutet, dass du dann nach oder vor der Schule in der Firma arbeiten gehst, vorausgesetzt, die Höchstarbeitszeit wird nicht überschritten. Überstunden sind nämlich in der Lehre unüblich. Solltest du dennoch welche machen müssen, hast du Anspruch auf extra Freizeit oder extra Vergütung. Als Volljähriger darfst du in Schichten arbeiten. Der Betrieb bestimmt dabei die Uhrzeiten des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes der Schichten.